Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPEMA Kirchmöser GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachstehend kurz AGB genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend
kurz Lieferungen genannt) der SPEMA Kirchmöser GmbH (nachstehend kurz Spema genannt) an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz AG genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(2) Auf die mit der Spema geschlossenen Verträge finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Sämtlichen entgegenstehenden und/oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird widersprochen; sie finden keine Anwendung, es sei denn, dass sich die Spema mit ihnen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat. 

§ 2 Preise, Fälligkeiten und Zahlungen
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise „ab Werk“ und „ausschließlich Verladung, Verpackung, Transport; Lagerung, Montage und Monteurgestellung“, und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen haben ausschließlich auf das angegebene Konto der Spema zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nicht anderes vereinbart wird, sind alle Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.
(4) Kommt der AG in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die Spema berechtigt, die gesamte Restschuld des AG sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG entstehen für die Spema insbesondere, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
(5) Neben den Rechten aus Abs. (4) ist die Spema berechtigt, fällige Lieferungen und Leistungen (auch aus anderen Verträgen) zurückzuhalten und, soweit sie bereits Leistungen erbracht hat, die sofortige Bewirkung aller ausstehenden Zahlungen zu fordern.
(6) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Kosten für Löhne und/oder Energie und/oder Material und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe vorbehalten.
(7) Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des AG. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Rechnungsdatum nicht überschreiten. Ein Skontoabzug bei Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behält die Spema sich vor. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernimmt die Spema nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des AG oder nicht sofortiger Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen die Spema, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden sämtliche Forderungen der Spema fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.
(8) Vom AG zu zahlende Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % p.a..

§ 3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen
(1) Die Spema ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, sowie die Materialien der zu liefernden Produkte ohne Zustimmung des AG zu ändern, sofern dies zu keiner Änderung der Eigenschaften oder Funktionalität der Produkte führt.
(2) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen inkl. Anzahlungen und aller sonstigen für die Lieferung erforderlichen Verpflichtungen voraus. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der AG seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach, ist die Spema darüber hinaus berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder dem AG die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(4) Bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder Eintritt ähnlicher Ereignisse, die die Lieferfähigkeit der Spema nachweislich beeinträchtigen, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
(5) Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil die Spema von ihren Unterlieferanten nicht beliefert wurde, ist die Spema berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. § 2 Abs. (6) bleibt unberührt. Ist auch das nicht möglich, kann die Spema vom Vertrag zurücktreten. Die Spema wird in diesem Fall den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine gegebenfalls bereits geleistete Zahlung des AG umgehend erstatten.
(6) Schadensersatzansprüche des AG wegen Verspätung der Lieferung oder Schadensersatz statt der Lieferung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der AG kann – außer bei Vorliegen eines Sachmangels – nur im Falle einer von der Spema zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(7) Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der Spema innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 5 Gefahrübergang
(1) Hat die Spema den Liefergegenstand als versandbereit gemeldet, hat der AG diese unverzüglich abzurufen.
(2) Die Gefahr geht auf den AG über, wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch und Kosten des AG werden Lieferungen von der Spema gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
(3) Die Wahl des Versandweges erfolgt durch die Spema.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Spema behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem AG Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.
(2) Der AG ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Er tritt der Spema bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe der Spema-Forderungen ab. Die Spema nimmt die Abtretung an. Der AG bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der AG in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensfall gerät.
(3) Eine etwaige Be – oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für die Spema vorgenommen, ohne das für die Spema hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht der Spema gehörenden Sachen steht der Spema der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Vereinbarung zu. Gleiches gilt, wenn der AG nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der AG unentgeltlich für die Spema verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Vertrages veräußert oder verbaut, so tritt der AG die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen bereits jetzt an die Spema ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Die Spema nimmt die Abtretung an.
(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich die Spema zu benachrichtigen.
(5) Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Spema berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sowie zu diesem Zweck das Grundstück des AG zu betreten und die Ware zur Anrechnung auf die gegenüber der Spema bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten. Alternativ ist die Spema berechtigt, die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.
(6) Die Spema verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
(7) Sofern die Spema Wechsel als Zahlungsmittel entgegennimmt, besteht der Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis fest steht, dass die Spema aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim AG eingehende Wechsel werden hiermit an die Spema abgetreten und indossiert. Der AG verwahrt die indossierten Wechsel für die Spema.

§ 7 Sachmängel
(1) Wegen unerheblicher Mängel darf der AG die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/oder erkannte Fehler spätestens binnen 5 Tagen und zwar vor Be- bzw. Verarbeitung oder Verbindung der Ware Schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind.
(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet, ausgenommen sind Reparaturarbeiten bei denen die Sachmängelansprüche nach 6 Monaten verjähren. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Spema sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(3) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von der Spema zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
(4) Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag u. ä. äußere Einflüsse, sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind.
(6) Bei Mängelrügen darf der AG Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann die Spema die entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt verlangen.
(7) Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und  Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsmäßigen Gebrauch.
(8) Rückgriffansprüche des AG gegen die Spema gemäß § 478 BGB bestehen nur soweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für die Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen die Spema nach § 478 Abs. 2 BGB gilt Abs. (7) entsprechend.
(9) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen § 9. Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des AG gegen die Spema und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
(1) Sämtliche gewerblichen Schutz- und Urheberrechte (nachstehend kurz Schutzrechte genannt) an den von der Spema erarbeiteten Konstruktionszeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und ähnlichen Unterlagen stehen der Spema zu. Der AG erhält hieran die einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte, die für die vertraglich vorgesehene Nutzung bei ihm erforderlich sind. Der AG ist insbesondere nicht berechtigt, die Nutzung unter Beibehaltung der eigenen Nutzung einem Dritten zu ermöglichen oder die Unterlagen zu bearbeiten und/oder zu verändern.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Spema verpflichtet die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen.
(3) Sofern die Spema den Liefergegenstand nach vom AG übergebenen Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen hergestellt hat, übernimmt der AG die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der Spema unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist die Spema – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des AG Schadenersatz zu verlangen. Der AG ist darüber hinaus verpflichtet, die Spema von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter unverzüglich freizustellen.
(4) Sofern ein Dritter unter Berufung auf Schutzrechte gegen den AG Ansprüche erhebt, wird die Spema unter Ausschluss weitergehender Ansprüche innerhalb der Frist des § 7 Abs. (2) nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den Liefergegenstand und/oder die ihn betreffenden Unterlagen derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem AG durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder den Liefergegenstand und/oder die Unterlagen unter Rückerstattung geleisteter Zahlungen abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich der Liefergegenstand beim AG befand, zurücknehmen.
(5) Ansprüche des AG nach Abs. (4) bestehen nur, soweit der AG die Spema über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und der Spema alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die Spema haftet nicht, wenn die Verletzung auf der Verwendung des Liefergegenstandes in Verbindung mit nicht von der Spema gelieferten Produkten oder auf der Änderung eines Spema Liefergegenstandes beruht, die nicht von der Spema autorisiert war. Die Spema haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für den betreffenden Liefergegenstand nicht vorgesehenen Verwendung resultieren. Kosten, die die Spema in diesen Fällen für etwaige Maßnahmen nach Abs. (4) aufgewandt hat, sind vom AG zu erstatten.
(6) Stellt der AG die Nutzung des Liefergegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(7) Bei vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Regelungen des § 7 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des AG gegen die Spema wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 

§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere wird eine Haftung der Spema bei vorsätzlich pflichtwidrigem Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz stellt der AG die Spema frei für den Fall, dass die Spema ein Produkt im Auftrag oder nach Anleitung des AG, ohne Kenntnis des Endprodukts oder des Verwendungszwecks, herstellt.
(4) Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zugunsten der Spema gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Spema.
(5) Die Verjährung der dem AG nach diesem § 9 zustehenden Schadensersatzansprüche richtet sich nach der für Sachmängelansprüchen geltenden Verjährungsfrist des § 7 Abs. (2). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Sonstige Bedingungen
(1) Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
(2) Für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen, denen diese AGB zugrunde liegen, sind die für den Sitz der Spema zuständigen ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig, sofern der AG Kaufmann im Sinne des HGB, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Im Falle von Übersetzung der AGB gilt bei eventuell widersprüchlichem oder unklarem Wortlaut ausschließlich die deutsche Fassung.
(4) Die Spema speichert Daten ihrer Kunden im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.
(5) Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am
Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.